Feuerbeschau bei baulichen Anlagen

 

Zur Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr verursachen oder begünstigen sowie die Brandbekämpfung und die Durchführung von Rettungsmaßnahmen erschweren oder verhindern können.

 

 

 

 

Das Feuerpolizeigesetz von 1985 wurde reformiert.

 

NEU: Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz 2012.

 

Link.:  Stmk. Feuer- u. Gefahrenpolizeigesetz 2012

 

Die Feuerbeschau IST durchzuführen:

 

·        Regelmäßig alle 4 Jahre: bei besonders brandgefährdeten baulichen Anlagen,

·        Unverzüglich bei offenkundiger Brandgefahr und offenkundigen Missständen: bei allen baulichen Anlagen.

·        Bei besonders brandgefährdeten bauliche Anlagen im Sinne des Abs. 3 Z. 1 sind alle Anlagen, die auf Grund ihrer Ausführung, Lage, Nutzung und Personendichte eine Gefahr für Leben und Gesundheit im Brandfall darstellen können.

 

 

Die Feuerbeschau IST von der Behörde durchzuführen. Diese kann folgende Sachverständige beiziehen:

 

·        Insbesondere die Feuerwehrkommandantin/den Feuerwehrkommandanten der zuständigen Feuerwehr des Einsatzbereiches oder

·        Ein von dieser/diesem bestelltes besonders geeignetes und ausgebildetes Feuerwehrmitglied

·        Die für das Objekt zuständige Rauchfangkehrermeisterin/den für das Objekt zuständigen Rauchfangkehrermeister

·In Betrieben mit einer Betriebsfeuerwehr ist die Betriebsfeuerwehrkommandantin/der Betriebsfeuerwehrkommandant beizuziehen