Zur Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr verursachen oder begünstigen sowie die Brandbekämpfung und die Durchführung von Rettungsmaßnahmen erschweren oder verhindern können.
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Das Feuerpolizeigesetz von 1985 wurde reformiert.
NEU: Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz 2012.
Link.: Stmk. Feuer- u. Gefahrenpolizeigesetz 2012
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· Regelmäßig alle 4 Jahre: bei besonders brandgefährdeten baulichen Anlagen,
· Unverzüglich bei offenkundiger Brandgefahr und offenkundigen Missständen: bei allen baulichen Anlagen.
· Bei besonders brandgefährdeten bauliche Anlagen im Sinne des Abs. 3 Z. 1 sind alle Anlagen, die auf Grund ihrer Ausführung, Lage, Nutzung und Personendichte eine Gefahr für Leben und Gesundheit im Brandfall darstellen können.
· Insbesondere die Feuerwehrkommandantin/den Feuerwehrkommandanten der zuständigen Feuerwehr des Einsatzbereiches oder
· Ein von dieser/diesem bestelltes besonders geeignetes und ausgebildetes Feuerwehrmitglied
· Die für das Objekt zuständige Rauchfangkehrermeisterin/den für das Objekt zuständigen Rauchfangkehrermeister
·In Betrieben mit einer Betriebsfeuerwehr ist die Betriebsfeuerwehrkommandantin/der Betriebsfeuerwehrkommandant beizuziehen