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Mit Inkrafttreten des Stmk. Feuerungsanlagengesetz- FAnlG 2001 und der Stmk. Feuerungsanlagenverordnung ist es gesetzlich erforderlich, bei Zentralheizungsanlagen ab einem Leistungsbereich von 8kW, welche mit Öl, Gas aber auch festen Brennstoffen betrieben werden, jährlich eine messtechnische Untersuchung der Abgase durchführen zulassen. |
Nach § 5 Pkt.4 der Stmk. FAnlV ist das Prüfprotkoll (Anhang 3b) durch einen Sachverständigen
(Rauchfangkehrer, Ziviltechniker, etc.) zu erstellen. Dieses ist sechs Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Baubehörde oder des Rauchfangkehrers vorzulegen.
· Bewahrung der Umwelt vor unnötiger Schadstoffbelastung.
· Gewissheit, dass der Brennstoff bestmöglich genützt und damit Heizkosten gespart werden.
· Vorbeugung, dass Ihre Heizung nicht unnötig auf Störungen anfällig wird.
· Es dürfen nur Messgeräte verwendet werden, die regelmäßig durch eine zertifizierte Überprüfungsstelle überprüft und geeicht wurden.
· Kostengünstige Durchführung der Abgasmessung aufgrund der flächendeckenden Überwachungsmöglichkeit durch den Rauchfangkehrer.
· Flächendeckende Messung durch den Rauchfangkehrer im ganzen Bundesland ermöglicht die Aufzeichnung und Dokumentation der Messergebnisse, welche an die zuständigen Behörden weitergeleitet werden. Diese dienen zur Erstellung von Emissionskatastern als Grundlage für umweltrelevante Maßnahmen des Gesetzgebers.